2.1.1.  Welche Werke sind urheberrechtlich geschützt?

In § 7 des deutschen Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) wird definiert, welche Darstellungsformen als gesetzlich geschützte Werke anerkannt werden: „

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.”

Und im zweiten Absatz des § 7 UrhG heißt es weiter: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.” Dabei versteht man unter dem Begriff Persönliche Schöpfung, dass ein Werk von einer natürlichen Person erstellt worden sein muss. Ist ein Werk ausschließlich durch das Einsetzen einer technischen Apparatur entstanden, so handelt es sich um keine persönliche Schöpfung. Ein Werk darf jedoch unter Zuhilfenahme einer Technik entstehen (Musikinstrument usw.). Doch ein Werk muss auch mehr als ein Zufallsprodukt sein, was grundsätzlich nicht geschützt ist. Dieser Punkt ist hoch interessant und wird später noch einmal unter dem Gesichtspunkt der technischen Funktionsweise von Tauschbörsen, genauer unter dem Begriff Ownerfree Filesystem, aufgegriffen. Damit das Kriterium der Schöpfung erfüllt ist, bedarf es einer gewissen Individualität und Gestaltung. Eine Idee zählt somit nicht als Werk. Es muss jedoch nicht, wie etwa beim Patent, eine gänzliche Neuheit vorliegen, weil der Grad an Individualität hier als Maßstab genügt.1 Alle Werke, die diesen Kriterien entsprechen, fallen automatisch unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes.

Und nach § 29 UrhG ist das Urheberrecht - mit Ausnahme der Vererbung- nicht übertragbar. Es können lediglich Nutzungsrechte, schuldrechtliche Einwilligungen, Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 UrhG geregelten Rechtsgeschäfte übertragen werden. § 39 UrhG besagt zudem, dass der Inhaber eines Nutzungsrechtes, sofern nichts anderes vereinbart ist, ein Werk nicht verändern darf. Davon ausgenommen sind lediglich solche Änderungen, die der Urheber nach Treu und Glauben nicht untersagen kann. Wird ein Werk von mehreren Personen erstellt, so gelten diese nach § 8 UrhG als Miturheber, wobei die Erträge den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung zustehen. Es können aber abweichende Regelungen vereinbart werden. Darüber hinaus gibt § 10 UrhG an, wer bei Unklarheiten als Urheber vermutet wird. Dies ist bis zum Beweis des Gegenteils immer derjenige, dessen Name auf einem Original oder einem Vervielfältigungsstück als Urheber angegeben wird. Das gilt auch für Decknamen - bspw. Pseudonyme-, unter denen ein entsprechender Urheber zudem bekannt ist. Wird kein Urheber genannt, so wird vermutet, dass der Herausgeber ermächtigt ist, die Rechte als Urheber geltend zu machen. Wird aber auch kein Herausgeber genannt, so nimmt der Verleger die Position des Urheberrechteinhabers ein.

1vgl.: Wandtke Prof. Dr. Skript Urheberrecht S. 5

 

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