2.1.5.  Welche Bedeutung hat das UrhG für Tauschbörsen?

Da gemäß Absatz 6 des § 53 UrhG Privatkopien weder von Privatpersonen noch von juristischen Personen öffentlich weiterverbreitet oder zugänglich gemacht werden dürfen, ohne im Besitz der Erlaubnis des oder der Rechteinhaber(s) zu sein, ist somit das eigenmächtige Anbieten von Privatkopien in Internet-Tauschbörsen generell nicht gestattet. Denn diese Tauschbörsen verfahren nach einem Prinzip, das einen direkten Datenaustausch zwischen zwei Computern ermöglicht. Doch ich werde später noch gesondert auf das Datenübertragungsverfahren eingehen. Wer also vom Rechteinhaber nicht freigegebene Privatkopien herunterlädt, der bietet in der Regel - aufgrund des Datenübertragungsmechanismuses von Tauschbörsen- gleichzeitig auch bereits Teile einer noch unvollständigen Datei für andere zum Download an. Doch eine solche Verbreitung und Weitergabe ist illegal. Das gleiche gilt auch für Rundfunkmitschnitte, die ebenfalls nicht weiterverbreitet werden dürfen. Und selbst wenn man im Besitz eines Original ist und dieses über keinen Kopierschutz verfügt, darf man das Original nicht über eine Internet-Tauschbörse zum Download anbieten. Was zur Folge hat: der Download aus Internet-Tauschbörsen ist, unabhängig davon, ob die zum Download angebotene Datei nun ein Original oder eine Kopie ist, immer illegal.11

11vgl.: o.V.: FAQ: Tauschbörsen / Filesharing und digitale Privatkopie, Unterpunkt 11 online: http://www.wekwerth.de/info/faq/filesharing/(23.01.2008 23:30)

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