4.2.1.  Kopierschutz für Audio-CDs

Um das Kopieren von Audio-CDs zu verhindern, werden seit dem Jahr 2001 Kopierschutzverfahren eingesetzt. Doch durch diese Maßnahmen erfüllen kopiergeschützte CDs nicht mehr den Audio-CD-Standard. Obwohl sie weiterhin Audioinformationen tragen, werden sie als Un-CDs (Unknown CDs) bezeichnet. Denn ihr Kopierschutz wird dadurch gewährleistet, indem hauptsächlich Fehler eingearbeitet werden. Standardmäßig haben CDs eine gewisse Fehlertoleranz, damit sie auch mit leichten Kratzern oder bei anderen Schäden noch problemlos wiedergegeben werden können. Das absichtliche Einfügen von Fehlern soll hingegen verhindern, dass Computerlaufwerke kopiergeschützte CDs einlesen können. Doch auch viele normale CD-Abspielgeräte haben Probleme mit dieser Art des Kopierschutzes, so dass kopiergeschützte CDs nicht immer abgespielt werden können. Teilweise sinkt sogar die Wiedergabequalität erheblich, und auch die Lebensdauer des CD-Abspielgerätes wird durch die absichtlich eingefügten Fehler deutlich verkürzt. Zudem ist die Wirksamkeit des Kopierschutzes nicht flächendeckend, da es Computerlaufwerke gibt, auf denen er wirkungslos bleibt. Somit bringt der Kopierschutz viele Nachteile und erfüllt seinen Zweck nur sehr eingeschränkt. (Ergänzende Anmerkung: Es genügt, wenn irgendjemand den Kopierschutz überlistet und sein Ergebnis in einer Internettauschbörse veröffentlicht, damit sich das ursprünglich geschützte Werk weiter verbreiten kann.) Seit November 2003 müssen Hersteller kopiergeschützte Medien entsprechend etikettieren, ohne jedoch kenntlich machen zu müssen, welche Probleme im Einzelnen resultieren können. Doch seit Beginn des Jahres 2005 gehen Tonträgeranbieter wieder verstärkt dazu über, auf kopiergeschützte Medien zu verzichten.5 Denn der Kopierschutz ist nicht nur ärgerlich für den Verbraucher, der seinen erworbenen Datenträger nicht im gewünschten Gerät abspielen kann oder gar doppelt kaufen muss, weil das Original nicht mehr funktioniert und er - aufgrund des Kopierschutzes- keine Sicherheitskopie anfertigen konnte. Vielmehr stellt sich nämlich die generelle Frage, ob sich die Tonträgeranbieter mit dem Implementieren eines Kopierschutzes nicht strafbar machen, weil das Urhebergesetz eigentlich ein ausdrückliches Recht auf Privatkopien ausweist. Im Strafgesetzbuch heißt es im § 303a wörtlich: „

  1. Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Der Versuch ist strafbar.”

Im Ergebnis werden beim Implementieren eines Kopierschutzes also Daten unterdrückt, da der Käufer eine legal erworbene CD nicht in dem Maße nutzen kann, wie es das Recht auf Anfertigung einer Privatkopie zusichert. Und wie es zudem die der Urheberrechtsreform zugrunde liegende Richtlinie der Europäischen Union verlangt. Somit müssten eigentlich unverzügliche Maßnahmen eingeleitet werden, um das Recht auf Anfertigung von Privatkopien - auch gegen technische Hemmnisse- zu verteidigen. Doch dem entgegen steht die Stärkung solcher Kopierschutzeinrichtungen durch das Urhebergesetz, das eine analoge Kopie auch weiterhin erlaubt. Denn es besteht keine Pflicht des Urhebers, seine Daten digital zur Verfügung zu stellen. Sonst müssten ja auch Schallplattenhersteller dazu gebracht werden, ihre Daten digital anzubieten. Zumal beim Kauf bekannt ist, dass die CD über einen Kopierschutz verfügt. Ergo: Die Rechtslage ist verwirrend und somit alles andere als eindeutig!6

5vgl.: o.V.: CD-R / CD-RW. online: http://www.kuert.at/cd(25.02.2008 15:00)

6vgl.: Palm, Goedart: Privatkopie, Kopierschutz und die verworrene Rechtslage. In: heise.de, Artikel vom 04.08.2003. online: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/15/15372/1.html(25.02.2008 16:00)

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